Das BT17 Verfahren ist eine Methode zur sicheren und effektiven Entfernung von Asbest in Boden- und Wandflächen. Es handelt sich um ein kontrolliertes Verfahren, das speziell entwickelt wurde, um die Freisetzung von Asbestfasern während des Entfernungsprozesses zu minimieren. Unser zertifiziertes Verfahren ist zugelassen für die Benutzung ohne Schutzanzüge und Atemschutzgeräten auf Grund der Verwendung von speziellen Werkzeugen und Techniken. Dies garantiert ein Höchstmaß an Professionalität um den Asbest sicher und diskret zu entfernen. Nach der Entfernung wird der Asbest sorgfältig verpackt und gemäß den geltenden Vorschriften entsorgt. Das BT17 Verfahren wird nur von unseren geschulten Fachleuten durchgeführt, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Qualität ist kein Zufall! Es ist das Ergebnis aus geschultem Personal, hochwertigen Materialien und dem Einsatz modernster Technik. Nur so können wir sicher stellen, Ihren Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen.
Durch unser zertifiziertes Asbestbeseitigungsverfahren, regelmäßige Schulungen aller Mitarbeiter und enge Zusammenarbeit mit den Behörden bieten wir ein Höchstmaß an Professionalität und Sicherheit für unsere Kunden. Wir entfernen schadstoffhaltige Bodenbelägen, Dämmstoffe oder Wandverkleidungen.
Abschleifen asbesthaltiger Kleber von mineralischem Untergrund.
nach DGUV-Information 201-012
Bescheid über die Prüfung eines Arbeitsverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien für geringe Expositionen i.S.d. GefStoffV Anh. I Nr. 2.1 zum entfernen von asbesthaltigem Kleber auf Fußböden (mineralischer Untergrund) mittels SAS1 Gerät.
Bescheid über die Prüfung eines Arbeitsverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien für geringe Expositionen i.S.d. GefStoffV Anh. I Nr. 2.1 zum entfernen von asbesthaltigem Kleber auf Fußböden (mineralischer Untergrund) mittels Verfahren SAS2.
Verlängerung der Zulassung zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach § 8 Abs. 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV [1])